Termine
Heute möchte ich einmal einen wesentlichen Punkt beleuchten, der für viele Gründer oftmals sehr undurchsichtig ist, das Arbeitsrecht und seine Folgen.
.
Wie schließe ich am besten Arbeitsverträge mit einem Angestellten? Mündlich oder schriftlich? Befristete Arbeitsverträge – ja oder nein? Was bedeutet geringfügige oder sozialversicherungspflichtige Beschäftigung? Welche Pflichten habe ich als Arbeitgeber? Anmeldung bei Behörden? Berufsgenossenschaft? Arbeit auf Abruf? Welche gesetzlichen Mindestansprüche hat ein Arbeitnehmer?
.
Diese und viele andere Fragen sollten sich Arbeitgeber im Vorfeld deutlich machen, wenn man über eine Einstellung eines Mitarbeiters nachdenkt.
.
Heute möchte ich auf folgende Frage eingehen: Arbeitsvertrag, mündlich oder schriftlich?
.
Ein Arbeitsvertrag bedarf in Deutschland grundsätzlich nicht der Schriftform. Das heißt also, wenn ein Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer mündliche Vereinbarungen trifft, sind diese genauso verbindlich wie ein schriftlicher Arbeitsvertrag. Ausnahmen hierbei ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses. Diese bedarf grundsätzlich der Schriftform.
.
Trotzdem ist die Schriftform empfehlenswert. Ansonsten steht bei Streitigkeiten, z. B. vor dem Arbeitsgericht, dann Aussage gegen Aussage. Dieses Problem kann man durch die schriftliche Form eines Arbeitsvertrages bereits beseitigen.
.
Bei einem schriftlichen Arbeitsvertrag gibt es grundsätzlich keine Inhaltsbeschränkungen bzw. Formvorschriften. In Deutschland greift die Vertragsfreiheit. Man sollte sich letztendlich absichern, z.B. über einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, ob die vereinbarten Klauseln rechtlich haltbar und zulässig sind. Gerade als Existenzgründer sind solche vertraglichen Vereinbarungen wichtig, damit man als Arbeitgeber kein Lehrgeld bezahlen muss.
.
Wesentliche Punkte die in einem Arbeitsvertrag nicht fehlen sollten sind:
- Name und Anschrift der Vertragsparteien,
- Beginn des Arbeitsverhältnisses,
- Arbeitsort (bzw. Hinweis auf verschiedene Einsatzorte),
- kurze Beschreibung der zu leistenden Tätigkeit,
- Zusammensetzung des Arbeitsentgeltes (Zuschläge, Sondergratifikationen, etc.),
- vereinbarte Arbeitszeit (z. B. pro Woche oder Monat),
- Dauer des Erholungsurlaubs,
- Kündigungsfristen,
- allgemeine Hinweise auf geltende Tarifverträge, Betriebsvereinbarung, dynamische Verweisungsklausel, Ausschlussfristen usw. und
- bei geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern muss ausdrücklich auf die Möglichkeit der Rentenaufstockung hingewiesen werden.
.
Aus dieser kurzen Zusammenstellung ergeben sich weitere Fragen, auf welche in weiterführenden Beiträgen eingegangen wird.
.
Mehr Informationen zum Thema allgemeines Arbeitsrecht sind in einer Broschüre vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales sehr gut zusammengestellt, welche ihr hier einsehen und bestellen könnt.
.
Diese Informationen dienen der allgemeinen Bildung und Information, nicht der Beratung bei individuellen rechtlichen Anliegen. Verwendet die Informationen keinesfalls für rechtliche Einschätzungen. Es sind keine rechtsverbindlichen Auskünfte, diese sind nur über einen Fachanwalt möglich.
.
.
Bildquelle: www.pixelio.de
Fotograf: Stephanie Hofschlaeger