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Heute möchte ich wieder einmal das Arbeitsrecht und seine Folgen für Existenzgründer näher erläutern. Beim letzten Mal bin ich auf “Wann besteht nun die Notwendigkeit einer schriftlichen Formulierung eines Arbeitsvertrages?” eingegangen. Heute geht es um befristete Arbeitsverträge und ihre erweiterten Möglichkeiten für Existenzgründer.
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Wie wir schon wissen, müssen befristete Arbeitsverträge immer im Vorfeld schriftlich von beiden Vertragsparteien vereinbart werden. Des Weiteren ist laut gesetzlicher Grundlage prinzipiell eine Befristung rein kalendermäßig für die Dauer von zwei Jahren zulässig, wobei Ausnahmen durch geltende Tarifverträge zum Tragen kommen können.
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Für uns als Existenzgründer ist das ja nicht so einfach nach zwei Jahren einen Arbeitnehmer bereits unbefristet zu übernehmen, weil dann der Vertrag nicht mehr automatisch ausläuft und auch bei längerer Betriebszugehörigkeit, längere Kündigungsfristen zum Tragen kommen.
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Dafür bietet das Teilzeit- und Befristungsgesetz § 14 Absatz 2a für uns Existenzgründer aber eine Möglichkeit länger zu befristen. Der Unternehmer kann in den ersten vier Jahren nach der Gründung des Unternehmens die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu einer Dauer von vier Jahren vornehmen. Bis zum Erreichen dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages zulässig.
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Aber Achtung: Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen.
Weitere Informationen findet Ihr auch in der Broschüre vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Teilzeit – Alles was Recht ist .
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Diese Informationen dienen der allgemeinen Bildung und Information, nicht der Beratung bei individuellen rechtlichen Anliegen. Verwendet die Informationen keinesfalls für rechtliche Einschätzungen. Es sind keine rechtsverbindlichen Auskünfte, diese sind nur über einen Fachanwalt möglich.
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Bildquelle: www.pixelio.de
Fotograf: wilhei