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Zunächst noch ein paar Bemerkungen zum Pfändungsschutzkonto, über das bereits berichtet wurde. Die Bestimmungen zum Pfändungsschutzkonto findet ihr in der Zivilprozessordnung. In deren § 850 k ist auch festgelegt, das jede Person nur ein Pfändungsschutzkonto führen darf. Kontrolliert wird das durch die Schufa, an die die Banken Pfändungsschutzkonten melden werden. Ob das klappt? Immerhin hat die Stiftung Warentest in einem Test (Finanztest Heft 6/2010) festgestellt, dass nur 11 von 89 Testpersonen einen vollständigen und korrekten Eintrag bei der Schufa haben. Das sind nicht mal 13 %. Ob so was zur Beurteilung der Bonität geeignet ist? Deshalb solltet ihr, wie schon am 6. April berichtet, vor einer Kreditanfrage eine Eigenauskunft anfordern. Aber aufpassen: Kostenlos ist nur die „Datenübersicht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz“. Die “Bonitätsauskunft” kostet Geld!
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Auch ein unvollständiger Eintrag kann nachteilig sein, so lange es “positive” Daten betrifft, also z. B. langjährige problemlose Geschäftbeziehungen oder problemlos zurückgezahlte Kredite. Letzteres nennt sich dann “positive Krediterfahrung”. Allerdings muß man der Schufa auch zu gute halten, dass sie nur so aktuell und korrekt sein kann, wie sie von ihren Vertragspartnern mit Daten beliefert wird.
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Übrigens können keine Gemeinschaftskonten zum Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden, da der Vollstreckungsschutz ein individuelles Recht ist. Entscheidend ist dabei der Kontoinhaber. Wer sonst noch Verfügungsberechtigter über ein Konto ist, ist unerheblich. Ob der, der sich nur ein Gemeinschaftskonto mit jemandem teilt, im Falle eines Falles noch ein Einzelkonto bei der Bank seiner Wahl eröffnet bekommt? Und sagt jetzt nicht, Kontopfändung geht mich nichts an. Das geht schneller als ihr denkt. Selbst wenn die Pfändung unrechtmäßig erfolgt, Recht muß man nicht nur haben, man muß es auch bekommen! Und Arbeit macht es allemal.
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Wer das “Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes” komplett lesen möchte, kann das hier tun.
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Von wegen Gesetz: Bei all den Gesetzen ist mir eine Gesetzesänderung durch die Lappen gegangen, die schon seit 2007 in Kraft ist. Es ist auch wirklich nicht einfach, aktuell zu bleiben. Der Fundstellennachweis A listet für Ende 2009 1.924 Gesetze und 3.440 Verordnungen mit insgesamt 76.382 Artikeln und Paragraphen auf! Und das ist nur das innerstaatliche Recht! Darunter auch solche Perlen wie die Verordnung über die Versteuerung von Wettscheinen im Abrechnungsverfahren mit Ausfertigungsdatum vom 08.01.1923. Übrigens gelten auch einzelne Paragraphen der Verfassung des Deutschen Reiches noch fort. Die völkerrechtlichen Vereinbarungen listet der Fundstellennachweis B auf. Dazu kommen dann noch die Gesetze und Verordnungen der Bundesländer sowie diverse Ordnungen und Satzungen der Kreise und Kommunen.
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Damit das Ganze schön übersichtlich bleibt, werden Gesetze und Verordnungen öfter mal geändert. So ist z. B. das Körperschaftssteuergesetz 2009 gleich 5 mal geändert worden. Es kostet einigen Aufwand (also Geld, EUER Geld) da aktuell zu bleiben und nicht unfreiwillig zum “leichtfertigen Steuerverkürzer” zu werden.
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Überraschenderweise wurde das Körperschaftsteuergesetz im Juli 2009 durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung (in Artikel 7) geändert. Darauf muß man erstmal kommen! Was die Entlastung der Bürger bei der Krankenversicherung mit der Körperschaftssteuer zu tun hat, fragt ihr euch? Nichts! Damit repariert die Bundesregierung eine kleine Panne, die ihr früher mal passiert ist und das “Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung” war nun mal gerade zur Abstimmung dran.
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Aber zurück zu dem, was mir da entgangen ist. Der Gesetzgeber hat gemerkt, dass Selbständige, denen Gläubiger ihre Altersvorsorge wegpfänden, im Alter in die Grundsicherung fallen und damit aus Steuergeldern versorgt werden müssen und auch Rentner mit kleinen Renten aus der Grundsicherung aufstocken müssen, wenn jemand ihre Ersparnisse pfändet. Damit das nicht passiert, hat der Bundestag 2007 das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge beschlossen. Darin ist festgelegt, dass das Vermögen aus bestimmten Anlagen bis zu einer vom Alter abhängigen Höhe nicht pfändbar ist, wenn:
1. die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird,
2. über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,
3. die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und
4. die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde,
legt § 851c Absatz 1 der Zivilprozessordnung fest. Maximal können so 238.000 € fürs Alter angespart werden. Die Auszahlungen im Alter sind dann aber pfändbar – sofern sie über der Pfändungsfreigrenze liegen.
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Wer eine Lebensversicherung hat, die den oben genannten Bedingungen nicht entspricht (im Zweifelsfall nachfragen), für den ist § 167 des Versicherungsvertragsgesetzes interessant: “Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine Versicherung verlangen, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 der Zivilprozessordnung entspricht …”
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Wenn ihr selber bereits Erfahrungen mit dem Pfändungsschutz machen musstet, teilt sie mir bitte mit.
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Co-Autor: blacky
Bildquelle: R_K_by_Thorben-Wengert / PIXELIO